![]() Missverständnisse - Gut zu WissenDie folgende Sammlung aus Missverständnissen, Fehleinschätzungen und schlichtem Unwissen beruht auf dem Artikel „Typische Missverständnisse zur gesetzlichen Betreuung“ von Olaf Kahnt im BtG-Magazin, Nr. 35, Juni 2012, S. 4-6. Sie soll helfen einerseits das Berufsbild besser zu verstehen, andererseits individuelle Erwartungen mit der Realität der rechtlichen Betreuung abzugleichen und möglichst schon vorab in Einklang bringen zu können. Betreuung = Bevormundung und Entmündigung? Die Intention des Gesetzgebers beim am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
Betreuungsrecht war die Ablösung der „Entmündigung“ durch die rechtliche
Betreuung, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben
zu leisten. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die §§
1896 ff BGB und wird nur für sogenannte Aufgabenkreise eingerichtet,
in denen der oder die Betroffene tatsächlich Hilfe und Unterstützung
braucht (Erforderlichkeitsprinzip). Handlungsleitend für den Betreuer
sind die Wünsche und Bedürfnisse des/der Betreuten. Alle Entscheidungen
müssen, soweit möglich, mit dem/der Betreuten besprochen und abgestimmt
werden. Die Allzuständigkeit von Betreuern – rechtliche Betreuung ist KEINE (psycho-) soziale BetreuungNach Meinung vieler außenstehender Menschen (Heimpersonal, Vermieter, Ärzte, Pflegepersonal etc.), die mit rechtlichen Betreuern zu tun haben, muss sich dieser um alles kümmern. Er ist in ihren Augen für all das zuständig, wofür sich niemand anderes findet. Beispielhaft seien hier Tätigkeiten wie Begleitung zu Arztbesuchen, Einkäufe, Putzhilfe, Umzugshilfe und ähnliches zu nennen. Betreute selbst erwarten häufig soziale Betreuung, z.B. häufige Besuche, Begleitung zu Unternehmungen, Fahrdienste etc. quasi als Ersatz oder Ergänzung des (fehlenden?) sozialen Umfelds wie Familie, Freunde und Bekannte. Tatsächlich ist die gesetzliche Betreuung ein rechtliches Instrument mit klar definierten Aufgabenbereichen. Selbstverständlich organisiere, beantrage und beauftrage ich gerne weitergehende Hilfen der sozialen Betreuung, wie z.B. Ambulant Betreutes Einzelwohnen, das Persönliche Budget u.ä. und überwache die korrekte Leistungserbringung. Ein Berufsbetreuer kann diese Leistungen aber unmöglich selbst erbringen. Dies würde den Rahmen der Tätigkeit absolut sprengen. Dies führt auch zum nächsten Missverständnis, nämlich Berufsbetreuer sind ständig erreichbar und immer verfügbar
Manche Ärzte, manches Heim- und Pflegepersonal, aber manchmal auch Angehörige erwarten
von einem Berufsbetreuer, dass er immer erreichbar sei, 24 Stunden am Tag, sieben
Tage die Woche, 365 Tage im Jahr. Idealerweise muss er zusätzlich sofort persönlich erscheinen... Der Berufsbetreuer hat für nette, saubere, ordentliche, vertragskonforme Betreute zu sorgen…Gerade Vermieter erwarten von Berufsbetreuern häufig, dafür zu sorgen, dass Betreute sich „hausordnungskonform“ verhalten. Die Verhinderung von Ruhestörungen, Vernachlässigung der Wohnung oder das Einhalten der Putzdienste stehen aber nicht unmittelbar im Einflussbereich des Berufsbetreuers. Er hat keinen „Erziehungsauftrag“ und muss auch nicht selbst eventuelle Maßregelungen des Vermieters tragen. Die Betreuten sind eigenständige Personen und Persönlichkeiten, die lediglich für bestimmte Aufgabenkreise eine rechtliche Vertretung haben. Für mietrechtliche Beanstandungen gegenüber dem Mieter muss der Vermieter gegebenenfalls mietrechtliche Schritte einleiten, die rechtlich geprüft werden müssen. Selbstverständlich hat aber auch der Berufsbetreuer ein Interesse an einem friedlichen Zusammenleben. Er kann und wird an den Betreuten appellieren und gegebenenfalls weitergehende Hilfen organisieren um zu verhindern, dass sich akute Gefährdungslagen ergeben. Der/die Betreute ist verstorben – und dann?Die rechtliche Betreuung endet mit dem Tag des Todes, d.h. Aufträge die der Berufsbetreuer nach dem Tod des Betreuten erteilt, sind nicht rechtsgültig. Wurde bereits zu Lebzeiten eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen, kann er aber selbstverständlich das Bestattungsinstitut informieren (da der Auftrag bereits früher erteilt wurde!). Ansonsten trifft die Bestattungspflicht die Hinterbliebenen, bei Mittellosigkeit kann ein Antrag auf Bestattungsbeihilfe bei der zuständigen Behörde gestellt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage nach der Übernahme der Kosten für Wohnungsauflösungen und Renovierungen. Dies fällt eindeutig in den Bereich des unternehmerischen Risikos der Vermieter, bei Mittellosigkeit erfolgt keine Kostenerstattung! Berufsbetreuer bereichern sich auf Kosten der Betreuten? Die mehr als 12000 Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer in Deutschland
sind zum überwiegenden Teil in den verschiedenen Berufsverbänden für
Berufsbetreuer organisiert, ich bin beispielsweise Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB).
Diese haben eigene Qualitätsregister, die Qualitätsstandards für die
rechtliche Betreuung definieren. Ich hoffe ich konnte bei Ihnen offen Fragen, Unsicherheiten, Unklarheiten
oder Missverständnisse beseitigen. Sollten Sie dennoch Fragen haben
zögern Sie nicht und senden Sie mir eine E-Mail. |